AGB Elektrotechniker
Stand Januar 2021
1. Geltung
1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns May-
berg OG und natürlichen und juristischen Personen (kurz
Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie ge-
genüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünfti-
gen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei
künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht
ausdrücklich Bezug genommen wird.
1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils
die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,
abrufbar auf unserer Homepage www.mayberg.eu und wur-
den diese auch an den Kunden übermittelt.
1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung
unserer AGB.
1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderun-
gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Gel-
tung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen
Kunden schriftlichen –Zustimmung.
1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann
nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht
ausdrücklich widersprechen.
2. Angebot/Vertragsabschluss
2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.
2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits
oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zu-
sammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber
unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Be-
stätigung verbindlich.
2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf
Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder
anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informa-
tionen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns
zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese
seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns
darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stel-
lung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind
derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht aus-
drücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich
– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.
2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und
sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des
Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Er-
folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag
umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung
das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben
3. Preise
3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschal-
preis zu verstehen.
3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ur-
sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht An-
spruch auf angemessenes Entgelt.
3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gel-
tenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpa-
ckungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie
Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmeri-
schen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden
diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich
ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Verein-
barung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.
3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmate-
rial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert
hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür
vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung ange-
messen zu vergüten.
3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich
Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m
ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszu-
schlag von € 5,8 pro angefangenem Kilometer abzugelten.
Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von € 20,- pro zu über-
windendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift
zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung
steht.
3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag
des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte
anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest
5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord-
nung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) an-
derer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren
wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritäti-
schen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen
bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter
Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.
Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tat-
sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsab-
schlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsäch-
lichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug
befinden.
3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wert-
gesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch
eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der
Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen
wurde.
3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Ände-
rung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt
3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur
bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung in-
nerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu er-
bringen ist.
3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbo-
gen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohr-
ausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbre-
chungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.
3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist
eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der
Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu be-
weisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festge-
stellt wurden.
4. Beigestellte Ware (Beistellungen)
4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden
beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag
von - % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materi-
als zu berechnen.
4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegen-
stand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereit-
schaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kun-
den.
5. Zahlung
5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,
ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungs-
fertigstellung fällig.
5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer
ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden
schriftlichen – Vereinbarung.
5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf
Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.
5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §
456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berech-
tigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Ge-
genüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.
5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-
dens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kun-
den jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.
5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen ande-
rer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsver-
zug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflich-
tungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kun-
den einzustellen.
5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für be-
reits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbe-
ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber
Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rück-
ständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und
wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung
einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos ge-
mahnt haben.
5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur in-
soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder
von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden
steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenan-
sprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsver-
bindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähig-
keit unseres Unternehmens.
5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte
Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der
Rechnung zugerechnet.
5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungs-
verzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,
Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere
verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsver-
zug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe
von € 20,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur be-
triebenen Forderung steht.
6. Bonitätsprüfung
6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,
dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubiger-
schutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzver-
bände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österrei-
chischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzver-
band für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und
Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dür-
fen.
7. Mitwirkungspflichten des Kunden
7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-
hestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie
rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen
hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun-
den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der
Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung
kennen musste.
7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungs-
ausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt ge-
führter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher
Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher
Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen so-
wie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige dies-
bezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfü-
gung zu stellen.
7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Anga-
ben können bei uns erfragt werden.
7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht
nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher
Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – un-
sere Leistung nicht mangelhaft.
7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter
sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB
Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.
Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses
hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der un-
ternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung
über solches Wissen verfügen musste.
7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Pro-
bebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen
sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.
7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen
Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke
und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbe-
reiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Wer-
ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.
7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anla-
gen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.
7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung
kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbei-
ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien
zur Verfügung zu stellen.
8. Leistungsausführung
8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Ände-
rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berück-
sichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich
sind, um den Vertragszweck zu erreichen.
8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich
gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leis-
tungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber
Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzel-
fall ausgehandelt wird.
8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen
Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung
des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um
einen angemessenen Zeitraum.
8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leis-
tungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt
dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstun-
den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung
der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht
sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehrauf-
wand angemessen.
8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerecht-
fertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und
können gesondert in Rechnung gestellt werden.
9. Leistungsfristen und Termine
9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Ge-
walt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschul-
dete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen ver-
gleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich
liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, während-
dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe-
rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag
bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-
mutbar machen.
9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die
Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände
verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der
Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser
AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert
und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus-
geschoben
9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lage-
rung von Materialien und Geräten und dergleichen in unse-
rem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Mo-
nat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Ver-
pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahme-
obliegenheit hiervon unberührt bleibt.
9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und
Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhal-
tung schriftlich zugesagt wurde.
9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht
dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Set-
zung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der
Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit-
tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung
des Rücktritts zu erfolgen.
10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges
10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandset-
zungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen
(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (ins-
besondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler
des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bin-
dungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von
uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verur-
sacht haben.
10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht
lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entspre-
chende Haltbarkeit.
10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandset-
zung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veran-
lassen.
11. Gefahrtragung
11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der
Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.
11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Ge-
fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder
das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, die-
ses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.
11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen die-
ses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns,
eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des
Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde ge-
nehmigt jede verkehrsübliche Versandart.
12. Annahmeverzug
12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahme-
verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistun-
gen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener
Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurech-
nenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung
verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag
über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte
und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall
der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb ei-
ner den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist
nachbeschaffen.
12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso
berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei
uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von €
12 m²/Monat zusteht.
12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für
erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemesse-
ner Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.
12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist
zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,
wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.
13. Eigentumsvorbehalt
13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-
gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser
Eigentum.
13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn
uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und
der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir
der Veräußerung zustimmen.
13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde-
rung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns
abgetreten.
13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei
angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts-
ware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als
Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumin-
dest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit min-
destens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung
dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von
mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.
13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-
ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbe-
haltsware unverzüglich zu verständigen.
13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres
Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware so-
weit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach ange-
messener Vorankündigung.
13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-
verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.
13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes
liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus-
drücklich erklärt wird.
13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir
gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und best-
möglich verwerten.
13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For-
derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver-
pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten
Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inan-
spruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigen-
tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen
14. Schutzrechte Dritter
14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-
terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,
Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,
die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auf-
traggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,
und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und
zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die
Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.
14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und
klaglos.
14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-
deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden ver-
langen.
14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen
Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-
vorschüsse zu verlangen
15. Unser geistiges Eigentum
15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige
Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Bei-
trag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.
15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der
bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weiter-
gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-
Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens
bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.
15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-
haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegange-
nen Wissens Dritten gegenüber.
16. Gewährleistung
16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche
Gewährleistung.
16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be-
trägt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab
Übergabe.
16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen-
der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel-
lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in
seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über-
nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.
16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und
bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,
gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.
16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-
gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaup-
tenden Mangels dar.
16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh-
merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.
16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesse-
rung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern
es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel
handelt.
16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech-
tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendun-
gen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-
bung zu ersetzen.
16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,
dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden
war.
16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-
rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach
Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststel-
len hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach
Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.
16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des
mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein wei-
tergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung er-
schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich
einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.
16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,
gilt die Ware als genehmigt.
16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind
– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen
Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der
Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten
gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung
oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar –
vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.
16.14.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügli-
che Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.
16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die
technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Ver-
kabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und be-
triebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenstän-
den nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für
den Mangel ist.
16.16.Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das
Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,
wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Ge-
gebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbrin-
gung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde
seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nach-
kommt.
17. Haftung
17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-
cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug
etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von
Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen
Besonderheiten.
17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-
tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allen-
falls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.
17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des
Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung über-
nommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch
nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.
17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-
den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gericht-
lich geltend zu machen.
17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche
gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe
aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Be-
zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.
17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden
durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbe-
anspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installati-
onsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, War-
tung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns
autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses
Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der
Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartun-
gen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung über-
nommen haben.
17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die
wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene
oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversiche-
rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,
Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen
kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der
Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung
insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inan-
spruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere
Versicherungsprämie).
18. Salvatorische Klausel
17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so
wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.
17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, ver-
pflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Hori-
zont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu
treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen
Bedingung am nächsten kommt.
19. Allgemeines
19.1. Es gilt österreichisches Recht
19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens
Gmunden.
19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-
hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem un-
ternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das
für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für
Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist
das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen ge-
wöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.
19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf
Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem
Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Ge-
schäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt aus-
drücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahme-
verzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.
Anmerkungen:
Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der
aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird
jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben
trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr er-
folgen und eine Haftung des Autors, des Heraus-
gebers oder der Wirtschaftskammern Öster-
reichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Ände-
rungen sind möglich, erfolgen jedoch aus-
schließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche For-
mulierungen in männlicher Form gelten gleicher-
maßen für beide Geschlechter.