AGB Elektrotechniker

Stand Januar 2021

1. Geltung

1.1. Diese Geschäftsbedingungen gelten zwischen uns May-

berg OG und natürlichen und juristischen Personen (kurz

Kunde) für das gegenständliche Rechtsgeschäft sowie ge-

genüber unternehmerischen Kunden auch für alle hinkünfti-

gen Geschäfte, selbst wenn im Einzelfall, insbesondere bei

künftigen Ergänzungs- oder Folgeaufträgen darauf nicht

ausdrücklich Bezug genommen wird.

1.2. Es gilt gegenüber unternehmerischen Kunden jeweils

die bei Vertragsabschluss aktuelle Fassung unserer AGB,

abrufbar auf unserer Homepage www.mayberg.eu und wur-

den diese auch an den Kunden übermittelt.

1.3. Wir kontrahieren ausschließlich unter Zugrundelegung

unserer AGB.

1.4. Geschäftsbedingungen des Kunden oder Änderun-

gen bzw. Ergänzungen unserer AGB bedürfen zu ihrer Gel-

tung unserer ausdrücklichen –gegenüber unternehmerischen

Kunden schriftlichen –Zustimmung.

1.5. Geschäftsbedingungen des Kunden werden auch dann

nicht anerkannt, wenn wir ihnen nach Eingang bei uns nicht

ausdrücklich widersprechen.

2. Angebot/Vertragsabschluss

2.1. Unsere Angebote sind unverbindlich.

2.2. Zusagen, Zusicherungen und Garantien unsererseits

oder von diesen AGB abweichende Vereinbarungen im Zu-

sammenhang mit dem Vertragsabschluss werden gegenüber

unternehmerischen Kunden erst durch unsere schriftliche Be-

stätigung verbindlich.

2.3. In Katalogen, Preislisten, Prospekten, Anzeigen auf

Messeständen, Rundschreiben, Werbeaussendungen oder

anderen Medien (Informationsmaterial) angeführte Informa-

tionen über unsere Produkte und Leistungen, die nicht uns

zuzurechnen sind, hat der Kunde – sofern der Kunde diese

seiner Entscheidung zur Beauftragung zugrunde legt – uns

darzulegen. Diesfalls können wir zu deren Richtigkeit Stel-

lung nehmen. Verletzt der Kunde diese Obliegenheit, sind

derartige Angaben unverbindlich, soweit diese nicht aus-

drücklich – unternehmerischen Kunden gegenüber schriftlich

– zum Vertragsinhalt erklärt wurden.

2.4. Kostenvoranschläge werden ohne Gewähr erstellt und

sind entgeltlich. Verbraucher werden vor Erstellung des

Kostenvoranschlages auf die Kostenpflicht hingewiesen. Er-

folgt eine Beauftragung mit sämtlichen im Kostenvoranschlag

umfassten Leistungen, wird der gegenständlichen Rechnung

das Entgelt für den Kostenvoranschlag gutgeschrieben

3. Preise

3.1. Preisangaben sind grundsätzlich nicht als Pauschal-

preis zu verstehen.

3.2. Für vom Kunden angeordnete Leistungen, die im ur-

sprünglichen Auftrag keine Deckung finden, besteht An-

spruch auf angemessenes Entgelt.

3.3. Preisangaben verstehen sich zuzüglich der jeweils gel-

tenden gesetzlichen Umsatzsteuer und ab Lager. Verpa-

ckungs-, Transport-. Verladungs- und Versandkosten sowie

Zoll und Versicherung gehen zu Lasten des unternehmeri-

schen Kunden. Verbrauchern als Kunden gegenüber werden

diese Kosten nur verrechnet, wenn dies einzelvertraglich

ausverhandelt wurde. Wir sind nur bei ausdrücklicher Verein-

barung verpflichtet, Verpackung zurückzunehmen.

3.4. Die fach- und umweltgerechte Entsorgung von Altmate-

rial hat der Kunde zu veranlassen. Werden wir gesondert

hiermit beauftragt, ist dies vom Kunden zusätzlich im hierfür

vereinbarten Ausmaß, mangels Entgeltsvereinbarung ange-

messen zu vergüten.

3.5. Wird uns vom Kunden eine Anlieferung einschließlich

Parkmöglichkeit nicht in einer Entfernung von maximal 50m

ermöglicht, ist uns der Mehraufwand durch einen Preiszu-

schlag von € 5,8 pro angefangenem Kilometer abzugelten.

Ebenso besteht ein Entgeltszuschlag von € 20,- pro zu über-

windendem Stockwerk, für welches kein verwendbarer Lift

zur Beförderung sämtlicher Vertragsleistungen zur Verfügung

steht.

3.6. Wir sind aus eigenem berechtigt, wie auch auf Antrag

des Kunden verpflichtet, die vertraglich vereinbarten Entgelte

anzupassen, wenn Änderungen im Ausmaß von zumindest

5% hinsichtlich (a) der Lohnkosten durch Gesetz, Verord-

nung, Kollektivvertrag, Betriebsvereinbarungen oder (b) an-

derer zur Leistungserbringung notwendiger Kostenfaktoren

wie Materialkosten aufgrund von Empfehlungen der Paritäti-

schen Kommissionen oder von Änderungen der nationalen

bzw Weltmarktpreise für Rohstoffe, Änderungen relevanter

Wechselkurse, etc. seit Vertragsabschluss eingetreten sind.

Die Anpassung erfolgt in dem Ausmaß, in dem sich die tat-

sächlichen Herstellungskosten im Zeitpunkt des Vertragsab-

schlusses ändern gegenüber jenen im Zeitpunkt der tatsäch-

lichen Leistungserbringung, sofern wir uns nicht in Verzug

befinden.

3.7. Das Entgelt bei Dauerschuldverhältnissen wird als wert-

gesichert nach dem VPI 2010 vereinbart und erfolgt dadurch

eine Anpassung der Entgelte. Als Ausgangsbasis wird der

Monat zu Grunde gelegt, in dem der Vertrag abgeschlossen

wurde.

3.8. Verbrauchern als Kunden gegenüber erfolgt bei Ände-

rung der Kosten eine Anpassung des Entgelts gemäß Punkt

3.5 sowie bei Dauerschuldverhältnisses gemäß Punkt 3.6 nur

bei einzelvertraglicher Aushandlung, wenn die Leistung in-

nerhalb von zwei Monaten nach Vertragsabschluss zu er-

bringen ist.

3.9. Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbo-

gen gemessen. Formstücke und Einbauten werden im Rohr-

ausmaß mitgemessen, jedoch separat verrechnet. Unterbre-

chungen bis maximal 1 Meter bleiben unberücksichtigt.

3.10. Erfolgt die Abrechnung nach Aufmaßen, und ist

eine gemeinsame Ermittlung der Aufmaße vereinbart, hat der

Kunde bei Fernbleiben trotz zeitgerechter Einladung zu be-

weisen, dass die ermittelten Ausmaße nicht richtig festge-

stellt wurden.

4. Beigestellte Ware (Beistellungen)

4.1. Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Kunden

beigestellt, sind wir berechtigt, dem Kunden einen Zuschlag

von - % des Werts der beigestellten Geräte bzw. des Materi-

als zu berechnen.

4.2. Solche Beistellungen des Kunden sind nicht Gegen-

stand von Gewährleistung. Die Qualität und Betriebsbereit-

schaft der Beistellungen liegt in der Verantwortung des Kun-

den.

5. Zahlung

5.1. Ein Drittel des Entgeltes wird bei Vertragsabschluss,

ein Drittel bei Leistungsbeginn und der Rest nach Leistungs-

fertigstellung fällig.

5.2. Die Berechtigung zu einem Skontoabzug bedarf einer

ausdrücklichen, gegenüber unternehmerischen Kunden

schriftlichen – Vereinbarung.

5.3. Vom Kunden vorgenommene Zahlungswidmungen auf

Überweisungsbelegen sind für uns nicht verbindlich.

5.4. Gegenüber Unternehmern als Kunden sind wir gemäß §

456 UGB bei verschuldetem Zahlungsverzug dazu berech-

tigt, 9,2% Punkte über dem Basiszinssatz zu verrechnen. Ge-

genüber Verbrauchern berechnen wir einen Zinssatz iHv 4%.

5.5. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsscha-

dens bleibt vorbehalten, gegenüber Verbrauchern als Kun-

den jedoch nur, wenn dies im Einzelnen ausgehandelt wird.

5.6. Kommt der unternehmerische Kunde im Rahmen ande-

rer mit uns bestehender Vertragsverhältnisse in Zahlungsver-

zug, so sind wir berechtigt, die Erfüllung unserer Verpflich-

tungen aus diesem Vertrag bis zur Erfüllung durch den Kun-

den einzustellen.

5.7. Wir sind dann auch berechtigt, alle Forderungen für be-

reits erbrachte Leistungen aus der laufenden Geschäftsbe-

ziehung mit dem Kunden fällig zu stellen. Dies gegenüber

Verbrauchern als Kunden nur für den Fall, dass eine rück-

ständige Leistung zumindest seit sechs Wochen fällig ist und

wir unter Androhung dieser Folge den Kunden unter Setzung

einer Nachfrist von mindestens zwei Wochen erfolglos ge-

mahnt haben.

5.8. Eine Aufrechnungsbefugnis steht dem Kunden nur in-

soweit zu, als Gegenansprüche gerichtlich festgestellt oder

von uns anerkannt worden sind. Verbrauchern als Kunden

steht eine Aufrechnungsbefugnis auch zu, soweit Gegenan-

sprüche im rechtlichen Zusammenhang mit der Zahlungsver-

bindlichkeit des Kunden stehen, sowie bei Zahlungsunfähig-

keit unseres Unternehmens.

5.9. Bei Überschreitung der Zahlungsfrist verfallen gewährte

Vergütungen (Rabatte, Abschläge u.a.) und werden der

Rechnung zugerechnet.

5.10. Der Kunde verpflichtet sich im Falle von Zahlungs-

verzug, die zur Einbringlichmachung notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten (Mahnkosten, Inkassospesen,

Rechtsanwaltskosten etc.) an uns zu ersetzen. Insbesondere

verpflichtet sich der Kunde bei verschuldetem Zahlungsver-

zug zur Bezahlung von Mahnspesen pro Mahnung in Höhe

von € 20,- soweit dies im angemessenen Verhältnis zur be-

triebenen Forderung steht.

6. Bonitätsprüfung

6.1. Der Kunde erklärt sein ausdrückliches Einverständnis,

dass seine Daten ausschließlich zum Zwecke des Gläubiger-

schutzes an die staatlich bevorrechteten Gläubigerschutzver-

bände Alpenländischer Kreditorenverband (AKV), Österrei-

chischer Verband Creditreform (ÖVC), Insolvenzschutzver-

band für Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen (ISA) und

Kreditschutzverband von 1870(KSV) übermittelt werden dür-

fen.

7. Mitwirkungspflichten des Kunden

7.1. Unsere Pflicht zur Leistungsausführung beginnt frü-

hestens, sobald der Kunde alle baulichen, technischen sowie

rechtlichen Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen

hat, die im Vertrag oder in vor Vertragsabschluss dem Kun-

den erteilten Informationen umschrieben wurden oder der

Kunde aufgrund einschlägiger Fachkenntnis oder Erfahrung

kennen musste.

7.2. Insbesondere hat der Kunde vor Beginn der Leistungs-

ausführung die nötigen Angaben über die Lage verdeckt ge-

führter Strom-, Gas- und Wasserleitungen oder ähnlicher

Vorrichtungen, Fluchtwege, sonstige Hindernisse baulicher

Art, sonstige mögliche Störungsquellen, Gefahrenquellen so-

wie die erforderlichen statischen Angaben und allfällige dies-

bezügliche projektierte Änderungen unaufgefordert zur Verfü-

gung zu stellen.

7.3. Auftragsbezogene Details zu den notwendigen Anga-

ben können bei uns erfragt werden.

7.4. Kommt der Kunde dieser Mitwirkungspflicht nicht

nach, ist – ausschließlich im Hinblick auf die infolge falscher

Kundenangaben nicht voll gegebene Leistungsfähigkeit – un-

sere Leistung nicht mangelhaft.

7.5. Der Kunde hat die erforderlichen Bewilligungen Dritter

sowie Meldungen und Bewilligungen durch Behörden (zB

Anmeldung Strombezug) auf seine Kosten zu veranlassen.

Auf diese weisen wir im Rahmen des Vertragsabschlusses

hin, sofern nicht der Kunde darauf verzichtet hat oder der un-

ternehmerische Kunden aufgrund Ausbildung oder Erfahrung

über solches Wissen verfügen musste.

7.6. Die für die Leistungsausführung einschließlich des Pro-

bebetriebes erforderliche(n) Energie und Wassermengen

sind vom Kunden auf dessen Kosten beizustellen.

7.7. Ebenso haftet der Kunde dafür, dass die technischen

Anlagen, wie etwa Zuleitungen, Verkabelungen, Netzwerke

und dergleichen in technisch einwandfreien und betriebsbe-

reiten Zustand sowie mit den von uns herzustellenden Wer-

ken oder Kaufgegenständen kompatibel sind.

7.8. Wir sind berechtigt, aber nicht verpflichtet, diese Anla-

gen gegen gesondertes Entgelt zu überprüfen.

7.9. Der Kunde hat uns für die Zeit der Leistungsausführung

kostenlos versperrbare Räume für den Aufenthalt der Arbei-

ter sowie für die Lagerung von Werkzeugen und Materialien

zur Verfügung zu stellen.

8. Leistungsausführung

8.1. Wir sind lediglich dann verpflichtet, nachträgliche Ände-

rungs- und Erweiterungswünsche des Kunden zu berück-

sichtigen, wenn sie aus technischen Gründen erforderlich

sind, um den Vertragszweck zu erreichen.

8.2. Dem unternehmerischen Kunden zumutbare sachlich

gerechtfertigte geringfügige Änderungen unserer Leis-

tungsausführung gelten als vorweg genehmigt. Gegenüber

Verbrauchern besteht dieses Recht nur, wenn es im Einzel-

fall ausgehandelt wird.

8.3. Kommt es nach der Auftragserteilung aus welchen

Gründen auch immer zu einer Abänderung oder Ergänzung

des Auftrages, so verlängert sich die Liefer/ Leistungsfrist um

einen angemessenen Zeitraum.

8.4. Wünscht der Kunde nach Vertragsabschluss eine Leis-

tungsausführung innerhalb eines kürzeren Zeitraums, stellt

dies eine Vertragsänderung dar. Hierdurch können Überstun-

den notwendig werden und/oder durch die Beschleunigung

der Materialbeschaffung Mehrkosten auflaufen, und erhöht

sich das Entgelt im Verhältnis zum notwendigen Mehrauf-

wand angemessen.

8.5. Sachlich (zB Anlagengröße, Baufortschritt, u.a.) gerecht-

fertigte Teillieferungen und -leistungen sind zulässig und

können gesondert in Rechnung gestellt werden.

9. Leistungsfristen und Termine

9.1. Fristen und Termine verschieben sich bei höherer Ge-

walt, Streik, nicht vorhersehbare und von uns nicht verschul-

dete Verzögerung unserer Zulieferer oder sonstigen ver-

gleichbaren Ereignissen, die nicht in unserem Einflussbereich

liegen (zB schlechte Witterung), in jenem Zeitraum, während-

dessen das entsprechende Ereignis andauert. Davon unbe-

rührt bleibt das Recht des Kunden auf Rücktritt vom Vertrag

bei Verzögerungen die eine Bindung an den Vertrag unzu-

mutbar machen.

9.2. Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die

Ausführung durch den Kunden zuzurechnende Umstände

verzögert oder unterbrochen, insbesondere aufgrund der

Verletzung der Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. dieser

AGB, so werden Leistungsfristen entsprechend verlängert

und vereinbarte Fertigstellungstermine entsprechend hinaus-

geschoben

9.3. Wir sind berechtigt, für die dadurch notwendige Lage-

rung von Materialien und Geräten und dergleichen in unse-

rem Betrieb 5% des Rechnungsbetrages je begonnenen Mo-

nat der Leistungsverzögerung zu verrechnen, wobei die Ver-

pflichtung des Kunden zur Zahlung sowie dessen Abnahme-

obliegenheit hiervon unberührt bleibt.

9.4. Unternehmerischen Kunden gegenüber sind Liefer- und

Fertigstellungstermine nur verbindlich, wenn deren Einhal-

tung schriftlich zugesagt wurde.

9.5. Bei Verzug mit der Vertragserfüllung durch uns steht

dem Kunden ein Recht auf Rücktritt vom Vertrag nach Set-

zung einer angemessenen Nachfrist zu. Die Setzung der

Nachfrist hat schriftlich (von unternehmerischen Kunden mit-

tels eingeschriebenen Briefs) unter gleichzeitiger Androhung

des Rücktritts zu erfolgen.

10. Hinweis auf Beschränkung des Leistungsumfanges

10.1. Im Rahmen von Montage- und Instandset-

zungsarbeiten können Schäden (a) an bereits vorhandenen

(Rohr-)Leitungen, Geräten als Folge nicht erkennbarer (ins-

besondere baulicher) Gegebenheiten oder Materialfehler

des vorhandenen Bestands (b) bei Stemmarbeiten in bin-

dungslosem Mauerwerk entstehen. Solche Schäden sind von

uns nur zu verantworten, wenn wir diese schuldhaft verur-

sacht haben.

10.2. Bei behelfsmäßigen Instandsetzungen besteht

lediglich eine sehr beschränkte und den Umständen entspre-

chende Haltbarkeit.

10.3. Vom Kunden ist bei behelfsmäßiger Instandset-

zung umgehend eine fachgerechte Instandsetzung zu veran-

lassen.

11. Gefahrtragung

11.1. Für den Gefahrenübergang bei Übersendung der

Ware an den Verbraucher gilt § 7b KSchG.

11.2. Auf den unternehmerischen Kunden geht die Ge-

fahr über, sobald wir den Kaufgegenstand, das Material oder

das Werk zur Abholung im Werk oder Lager bereithalten, die-

ses selbst anliefern oder an einen Transporteur übergeben.

11.3. Der unternehmerische Kunde wird sich gegen die-

ses Risiko entsprechend versichern. Wir verpflichten uns,

eine Transportversicherung über schriftlichen Wunsch des

Kunden auf dessen Kosten abzuschließen. Der Kunde ge-

nehmigt jede verkehrsübliche Versandart.

12. Annahmeverzug

12.1. Gerät der Kunde länger als 4 Wochen in Annahme-

verzug (Verweigerung der Annahme, Verzug mit Vorleistun-

gen oder anders), und hat der Kunde trotz angemessener

Nachfristsetzung nicht für die Beseitigung der ihm zuzurech-

nenden Umstände gesorgt, welche die Leistungsausführung

verzögern oder verhindern, dürfen wir bei aufrechtem Vertrag

über die für die Leistungsausführung spezifizierten Geräte

und Materialien anderweitig verfügen, sofern wir im Fall

der Fortsetzung der Leistungsausführung diese innerhalb ei-

ner den jeweiligen Gegebenheiten angemessenen Frist

nachbeschaffen.

12.2. Bei Annahmeverzug des Kunden sind wir ebenso

berechtigt, bei Bestehen auf Vertragserfüllung die Ware bei

uns einzulagern, wofür uns eine Lagergebühr in Höhe von €

12 m²/Monat zusteht.

12.3. Davon unberührt bleibt unser Recht, das Entgelt für

erbrachte Leistungen fällig zu stellen und nach angemesse-

ner Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten.

12.4. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist

zulässig. Gegenüber Verbrauchern besteht dieses Recht nur,

wenn es im Einzelfall ausgehandelt wird.

13. Eigentumsvorbehalt

13.1. Die von uns gelieferte, montierte oder sonst über-

gebene Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser

Eigentum.

13.2. Eine Weiterveräußerung ist nur zulässig, wenn

uns diese rechtzeitig vorher unter Angabe des Namens und

der Anschrift des Käufers bekannt gegeben wurde und wir

der Veräußerung zustimmen.

13.3. Im Fall unserer Zustimmung gilt die Kaufpreisforde-

rung des unternehmerischen Kunden bereits jetzt als an uns

abgetreten.

13.4. Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, sind wir bei

angemessener Nachfristsetzung berechtigt, die Vorbehalts-

ware heraus zu verlangen. Gegenüber Verbrauchern als

Kunden dürfen wir dieses Recht nur ausüben, wenn zumin-

dest eine rückständige Leistung des Verbrauchers seit min-

destens sechs Wochen fällig ist und wir ihn unter Androhung

dieser Rechtsfolge und unter Setzung einer Nachfrist von

mindestens zwei Wochen erfolglos gemahnt haben.

13.5. Der Kunde hat uns von der Eröffnung des Konkur-

ses über sein Vermögen oder der Pfändung unserer Vorbe-

haltsware unverzüglich zu verständigen.

13.6. Wir sind berechtigt, zur Geltendmachung unseres

Eigentumsvorbehaltes den Standort der Vorbehaltsware so-

weit für den Kunden zumutbar zu betreten; dies nach ange-

messener Vorankündigung.

13.7. Notwendige und zur zweckentsprechenden Rechts-

verfolgung angemessene Kosten trägt der Kunde.

13.8. In der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes

liegt nur dann ein Rücktritt vom Vertrag, wenn dieser aus-

drücklich erklärt wird.

13.9. Die zurückgenommene Vorbehaltsware dürfen wir

gegenüber unternehmerischen Kunden freihändig und best-

möglich verwerten.

13.10. Bis zur vollständigen Bezahlung aller unserer For-

derungen darf der Leistungs-/Kaufgegenstand weder ver-

pfändet, sicherungsübereignet oder sonst wie mit Rechten

Dritter belastet werden. Bei Pfändung oder sonstiger Inan-

spruchnahme ist der Kunde verpflichtet, auf unser Eigen-

tumsrecht hinzuweisen und uns unverzüglich zu verständigen

14. Schutzrechte Dritter

14.1. Bringt der Kunde geistige Schöpfungen oder Un-

terlagen bei und werden hinsichtlich solcher Schöpfungen,

Schutzrechte Dritter geltend gemacht, so sind wir berechtigt,

die Herstellung des Liefergegenstandes auf Risiko des Auf-

traggebers bis zur Klärung der Rechte Dritter einzustellen,

und den Ersatz der von uns aufgewendeten notwendigen und

zweckentsprechenden Kosten zu beanspruchen, außer die

Unberechtigtheit der Ansprüche ist offenkundig.

14.2. Der Kunde hält uns diesbezüglich schad- und

klaglos.

14.3. Ebenso können wir den Ersatz von uns aufgewen-

deter notwendiger und nützlicher Kosten vom Kunden ver-

langen.

14.4. Wir sind berechtigt, von unternehmerischen

Kunden für allfällige Prozesskosten angemessene Kosten-

vorschüsse zu verlangen

15. Unser geistiges Eigentum

15.1. Pläne, Skizzen, Kostenvoranschläge und sonstige

Unterlagen, die von uns beigestellt oder durch unseren Bei-

trag entstanden sind, bleiben unser geistiges Eigentum.

15.2. Die Verwendung solcher Unterlagen außerhalb der

bestimmungsgemäßen Nutzung, insbesondere die Weiter-

gabe, Vervielfältigung, Veröffentlichung und Zur-Verfügung-

Stellung einschließlich auch nur auszugsweisen Kopierens

bedarf unserer ausdrücklicher Zustimmung.

15.3. Der Kunde verpflichtet sich weiteres zur Geheim-

haltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegange-

nen Wissens Dritten gegenüber.

16. Gewährleistung

16.1. Es gelten die Bestimmungen über die gesetzliche

Gewährleistung.

16.2. Die Gewährleistungsfrist für unsere Leistungen be-

trägt gegenüber unternehmerischen Kunden ein Jahr ab

Übergabe.

16.3. Der Zeitpunkt der Übergabe ist mangels abweichen-

der Vereinbarung (z.B. förmliche Abnahme) der Fertigstel-

lungszeitpunkt, spätestens wenn der Kunde die Leistung in

seine Verfügungsmacht übernommen hat oder die Über-

nahme ohne Angabe von Gründen verweigert hat.

16.4. Ist eine gemeinsame Übergabe vorgesehen und

bleibt der Kunde dem ihm mitgeteilten Übergabetermin fern,

gilt die Übernahme als an diesem Tag erfolgt.

16.5. Behebungen eines vom Kunden behaupteten Man-

gels stellen kein Anerkenntnis dieses vom Kunden behaup-

tenden Mangels dar.

16.6. Zur Mängelbehebung sind uns seitens des unterneh-

merischen Kunden zumindest zwei Versuche einzuräumen.

16.7. Ein Wandlungsbegehren können wir durch Verbesse-

rung oder angemessene Preisminderung abwenden, sofern

es sich um keinen wesentlichen und unbehebbaren Mangel

handelt.

16.8. Sind die Mängelbehauptungen des Kunden unberech-

tigt, ist der Kunde verpflichtet, uns entstandene Aufwendun-

gen für die Feststellung der Mängelfreiheit oder Fehlerbehe-

bung zu ersetzen.

16.9. Der unternehmerische Kunde hat stets zu beweisen,

dass der Mangel zum Übergabezeitpunkt bereits vorhanden

war.

16.10. Mängel am Liefergegenstand, die der unternehme-

rische Kunde bei ordnungsgemäßem Geschäftsgang nach

Ablieferung durch Untersuchung festgestellt hat oder feststel-

len hätte müssen sind unverzüglich, spätestens 7 Tage nach

Übergabe an uns schriftlich anzuzeigen.

16.11. Eine etwaige Nutzung oder Verarbeitung des

mangelhaften Leistungsgegenstandes, durch welche ein wei-

tergehender Schaden droht oder eine Ursachenerhebung er-

schwert oder verhindert wird, ist vom Kunden unverzüglich

einzustellen, soweit dies nicht unzumutbar ist.

16.12. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben,

gilt die Ware als genehmigt.

16.13. Die mangelhafte Lieferung oder Proben davon sind

– sofern wirtschaftlich vertretbar – vom unternehmerischen

Kunden an uns zu retournieren. Im Zusammenhang mit der

Mängelbehebung entstehende Transport- und Fahrtkosten

gehen zu Lasten des Kunden. Die mangelhafte Lieferung

oder Proben davon sind – sofern wirtschaftlich vertretbar –

vom unternehmerischen Kunden an uns zu retournieren.

16.14.Den Kunden trifft die Obliegenheit, eine unverzügli-

che Mangelfeststellung durch uns zu ermöglichen.

16.15. Die Gewährleistung ist ausgeschlossen, wenn die

technischen Anlagen des Kunden wie etwa Zuleitungen, Ver-

kabelungen u.ä. nicht in technisch einwandfreiem und be-

triebsbereitem Zustand oder mit den gelieferten Gegenstän-

den nicht kompatibel sind, soweit dieser Umstand kausal für

den Mangel ist.

16.16.Keinen Mangel begründet der Umstand, dass das

Werk zum vereinbarten Gebrauch nicht voll geeignet ist,

wenn dies ausschließlich auf abweichende tatsächliche Ge-

gebenheiten von den uns im Zeitpunkt der Leistungserbrin-

gung vorgelegenen Informationen basiert, weil der Kunde

seinen Mitwirkungspflichten gemäß Punkt 7. nicht nach-

kommt.

17. Haftung

17.1. Wegen Verletzung vertraglicher oder vorvertragli-

cher Pflichten, insbesondere wegen Unmöglichkeit, Verzug

etc. haften wir bei Vermögensschäden nur in Fällen von

Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit aufgrund der technischen

Besonderheiten.

17.2. Gegenüber unternehmerischen Kunden ist die Haf-

tung beschränkt mit dem Haftungshöchstbetrag einer allen-

falls durch uns abgeschlossenen Haftpflichtversicherung.

17.3. Diese Beschränkung gilt auch hinsichtlich des

Schadens an einer Sache, die wir zur Bearbeitung über-

nommen haben. Gegenüber Verbrauchern gilt dies jedoch

nur dann, wenn dies einzelvertraglich ausgehandelt wurde.

17.4. Schadenersatzansprüche unternehmerischer Kun-

den sind bei sonstigem Verfall binnen zwei Jahre gericht-

lich geltend zu machen.

17.5. Der Haftungsausschluss umfasst auch Ansprüche

gegen unsere Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfe

aufgrund Schädigungen, die diese dem Kunden – ohne Be-

zug auf einen Vertrag ihrerseits mit dem Kunden – zufügen.

17.6. Unsere Haftung ist ausgeschlossen für Schäden

durch unsachgemäße Behandlung oder Lagerung, Überbe-

anspruchung, Nichtbefolgen von Bedienungs- und Installati-

onsvorschriften, fehlerhafter Montage, Inbetriebnahme, War-

tung, Instandhaltung durch den Kunden oder nicht von uns

autorisierte Dritte, oder natürliche Abnutzung, sofern dieses

Ereignis kausal für den Schaden war. Ebenso besteht der

Haftungsausschluss für Unterlassung notwendiger Wartun-

gen, sofern wir nicht vertraglich die Pflicht zur Wartung über-

nommen haben.

17.7. Wenn und soweit der Kunde für Schäden, für die

wir haften, Versicherungsleistungen durch eine eigene

oder zu seinen Gunsten abgeschlossen Schadenversiche-

rung (z.B. Haftpflichtversicherung, Kasko, Transport, Feuer,

Betriebsunterbrechung und andere) in Anspruch nehmen

kann, verpflichtet sich der Kunde zur Inanspruchnahme der

Versicherungsleistung und beschränkt sich unsere Haftung

insoweit auf die Nachteile, die dem Kunden durch die Inan-

spruchnahme dieser Versicherung entstehen (z.B. höhere

Versicherungsprämie).

18. Salvatorische Klausel

17.1. Sollten einzelne Teile dieser AGB unwirksam sein, so

wird dadurch die Gültigkeit der übrigen Teile nicht berührt.

17.2. Wir, wie ebenso wie der unternehmerische Kunde, ver-

pflichten uns jetzt schon, gemeinsam – ausgehend vom Hori-

zont redlicher Vertragsparteien – eine Ersatzregelung zu

treffen, die dem wirtschaftlichen Ergebnis der unwirksamen

Bedingung am nächsten kommt.

19. Allgemeines

19.1. Es gilt österreichisches Recht

19.2. Das UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

19.3. Erfüllungsort ist der Sitz des Unternehmens

Gmunden.

19.4. Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsver-

hältnis oder künftigen Verträgen zwischen uns und dem un-

ternehmerischen Kunden ergebenden Streitigkeiten ist das

für unseren Sitz örtlich zuständige Gericht. Gerichtsstand für

Verbraucher, sofern dieser seinen Wohnsitz im Inland hat, ist

das Gericht, in dessen Sprengel der Verbraucher seinen ge-

wöhnlichen Aufenthalt oder Ort der Beschäftigung hat.

19.5. Die derzeit herrschende Ungewissheit auf

Grund der Corona Pandemie (höhere Gewalt) ist dem

Kunden und uns bewusst und dies wurde in die Ge-

schäftsgrundlage mit einbezogen. Der Kunde erklärt aus-

drücklich, dass er mit den Rechtsfolgen bei Annahme-

verzug (insbesondere gemäß 12.) einverstanden ist.

Anmerkungen:

Die vorliegenden AGB wurden entsprechend der

aktuell geltenden Gesetzeslage erstellt. Es wird

jedoch darauf verwiesen, dass alle Angaben

trotz sorgfältigster Bearbeitung ohne Gewähr er-

folgen und eine Haftung des Autors, des Heraus-

gebers oder der Wirtschaftskammern Öster-

reichs ausgeschlossen ist. Eigenständige Ände-

rungen sind möglich, erfolgen jedoch aus-

schließlich auf eigene Gefahr. Sprachliche For-

mulierungen in männlicher Form gelten gleicher-

maßen für beide Geschlechter.